Ein Mitgliedstaat, der für Steuerberatungs-GmbH die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vorsieht, muss diese Art der Besteuerung auch den Unternehmensberatungs-GmbHs gewähren, weil für eine Differenzierung keine sachliche Rechtfertigung zu finden ist. - VwGH 28. 6. 2017, Ro 2015/15/0045.