ASchG: §§ 5, 130 Abs 1 Z 7
VStG: § 45 Abs 1 Z 4
Wurde ein AG vom Arbeitsinspektorat schriftlich darauf hingewiesen, dass in der gegenständlichen Arbeitsstätte gefährliche Arbeitsstoffe, jedoch keine Sicherheitsdatenblätter vorhanden sind, und dass für alle vorhandenen Arbeitsstoffe eine Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durchzuführen sei, kann sich der AG in einem nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren wegen unvollständiger Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (fehlendes Verzeichnis über gefährliche Arbeitsstoffe) nicht auf ein nur geringfügiges Verschulden berufen. Wurde der AG auf die Rechtswidrigkeit des in der Folge im Verwaltungsstrafverfahren beanstandeten Zustandes aufmerksam gemacht, kann nicht mehr von einem bloß geringfügigen Verschulden gesprochen werden.