BAG: § 15 Abs 2
AKG: §§ 4, 7
1. Die Vertretungsbefugnis der Arbeiterkammer umfasst grundsätzlich auch die außergerichtliche Geltendmachung von Arbeitnehmerrechten gegenüber dem AG.BAG: § 15 Abs 2
AKG: §§ 4, 7
1. Die Vertretungsbefugnis der Arbeiterkammer umfasst grundsätzlich auch die außergerichtliche Geltendmachung von Arbeitnehmerrechten gegenüber dem AG.