FBG: § 10
Im Firmenbuch können grundsätzlich nur jene Tatsachen eingetragen werden, die auch eintragungspflichtig sind, für die es also eine gesetzliche Anordnung gibt. Dies ist - hier - mangels Änderung in der Vertretungsbefugnis bei der (unmittelbar anschließenden) Wiederbestellung eines Mitglieds eines Stiftungsvorstands aber nicht der Fall.