ABGB: §§ 167, 865
PSG: § 17
Wenn die Privatstiftung keinen Aufsichtsrat hat, bedürfen Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands gem § 17 Abs 5 PSG der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts. § 17 Abs 5 PSG sieht eine Sonderregelung für Insichgeschäfte vor, die über die allgemeine Regel hinausgeht: Sie umfasst nicht nur Insichgeschäfte im eigentlichen Sinn, sondern darüber hinaus auch Geschäfte, bei denen das betroffene Vorstandsmitglied zwar im eigenen Namen kontrahiert, aber nicht es selbst, sondern andere Vorstandsmitglieder die Privatstiftung bei diesem Rechtsgeschäft vertreten. Das Geschäft ist dann trotz der Vertretung durch die anderen Vorstandsmitglieder für die Privatstiftung nicht wirksam.