AktG: § 84
GmbHG: § 25
Ist angesichts der Sachlage ein Sorgfaltsverstoß der Geschäftsführerin zumindest indiziert, so obliegt es ihr, den Entlastungsbeweis nach § 84 Abs 2 Satz 2 AktG zu führen. Dieser Entlastungsbeweis ist nach der Rsp auch auf das Recht der GmbH anzuwenden.