ABGB: §§ 1295, 1299, 1489
Auch bei einem Veranlagungs- und Finanzierungskonzept, das eine Kombination von Tilgungsträger und Mietzinseinnahmen zur Kreditrückführung vorsieht, ist für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Kenntnis von der - den Zusagen widersprechenden und daher den Primärschaden darstellenden - Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts abzustellen.