In einem aktuellen Erkenntnis hatte sich der VwGH mit der Anrechnung ausländischer Lohnsteuer zu befassen. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass sich bei der Entsendung eines unbeschränkt steuerpflichtigen österreichischen AN (hier: nach Italien) der Höchstbetrag an anrechenbarer ausländischer Steuer aus der Formel "(österreichische) Einkommensteuer x Auslandseinkünfte / Welteinkommen" ergibt. In dieser Formel dürfen die mit dem festen Steuersatz besteuerten sonstigen Bezüge sowie die darauf entfallende Einkommensteuer nicht außer Ansatz bleiben. Fixbesteuerte Sonderzahlungen sind vielmehr in sämtliche Daten der Formel einzubeziehen. VwGH 27. 6. 2017, Ro 2015/13/0019.