Schadenersatzzahlungen, die aus schuldhaftem Fehlverhalten resultieren, sind Werbungskosten, wenn das Fehlverhalten der beruflichen Sphäre zuzuordnen und nicht aus Gründen privater Nahebeziehungen gesetzt worden ist. - VwGH 1. 6. 2017, Ra 2015/15/0070.