ABGB: §§ 863, 1405
Der Abschluss eines DV kann nicht nur ausdrücklich durch übereinstimmende Willenserklärung der Parteien, sondern auch schlüssig durch ein Verhalten erfolgen, welches bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lässt, dass der andere sich in bestimmter Weise verpflichten wolle. Das wird idR der Fall sein, wenn ein Teil Dienstleistungen erbringt und der andere sie annimmt.