Das AlVG enthält spezielle Bestimmungen darüber, in welcher Form über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung zu entscheiden ist. Ein Bescheid ist demzufolge nur zu erlassen, wenn der geltend gemachte Anspruch abgelehnt wird. Unberührt bleibt dadurch aber die Möglichkeit, auch bei Anerkennung des Anspruches einen Bescheid zu verlangen. Demzufolge kann zwischen von Amts wegen und auf Antrag zu erlassenden Bescheiden unterschieden werden. Beide Bescheidkategorien werfen allerdings (unterschiedliche) Probleme auf.