AußStrG: §§ 13, 31
KartG 2005: § 38
Das Kartellgericht hat sowohl bei der Frage der Bestellung eines Sachverständigen als auch bei der Frage, ob Verlängerungen der Frist für die Gutachtenserstattung gewährt werden können, jeweils zwischen einer möglichst kurzen Verfahrensdauer und der Notwendigkeit abzuwägen, nicht vorhandenes, aber für die gründliche Beurteilung notwendiges Sachwissen zu ermitteln. Wenn diese Abwägung hier - wenn auch sogar wiederholt und gegen den Willen einer Partei - zugunsten der Fristverlängerungen ausfiel (hier: Verlängerung der 5-monatigen Frist für das Ergänzungsgutachten zunächst um drei Monate und danach um zwei Monate), kann darin kein gravierender Verfahrensverstoß erblickt werden, der die Objektivität der Richterin in Zweifel ziehen würde.