Für den erhöhten Urlaubsanspruch von 6 Wochen (nach insg 25 Dienstjahren) werden Dienstzeiten bei anderen (in- oder ausländischen) AG nur im Höchstausmaß von insgesamt 5 Jahren angerechnet (§ 3 Abs 2 Z 1 iVm § 3 Abs 3 und § 2 Abs 1 UrlG). Der OGH sieht darin zwar weder eine mittelbare Ungleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern noch eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, doch könnten die Regelungen möglicherweise ausländische AN von einer Arbeitsaufnahme in Österreich abschrecken. Aus diesem Grund hat der OGH nun ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet zur Frage, ob das europarechtliche Diskriminierungsverbot für Wanderarbeitnehmer den besagten Bestimmungen des österreichischen Urlaubsrechts entgegensteht. OGH 29. 6. 2017, 8 ObA 33/17m.