Mit Inkrafttreten des RÄG 2014 besteht gem § 198 Abs 9 und 10 UGB die Verpflichtung zur Bilanzierung latenter Steuern. Dieser Beitrag untersucht, wie die in den unversteuerten Rücklagen enthaltenen passiven latenten Steuern bei Vorliegen eines Ergebnisabführungsvertrags im Jahresabschluss abzubilden sind.