ArbVG: § 132 Abs 4
Ist die von einer Religionsgesellschaft beschäftigte Lehrerin laut Lehrplan zur Erziehung der von ihr unterrichteten Schüler "zu gläubigen Menschen" verpflichtet, so handelt es sich nicht um wertungsfreies Mitteilen religiös-geschichtlicher Fakten. Die Religionsgesellschaft kann sich im Verfahren auf Anfechtung der Kündigung der Lehrerin daher auf den sogenannten Tendenzschutz (§ 132 Abs 4 Satz ArbVG) berufen.