KollV-Baugewerbe: § 5
Zusatz-KollV Spezialisten Wien
Wird ein AN von einem dem KollV-Bauindustrie und Baugewerbe unterliegenden Unternehmen als "Fassader" und damit grundsätzlich für die Facharbeitertätigkeit eines Maurers eingestellt und verrichtet er auch tatsächlich solche Arbeiten, so hat er Anspruch auf eine höhere Entlohnung nach dem "Zusatz-KollV Spezialisten Wien" für Arbeiten an Fassaden, unabhängig davon, ob er über eine Lehrabschlussprüfung als Maurer verfügt. Der erhöhte Facharbeiterlohn für Fassadenarbeiten nach dem Zusatz-KollV hängt nämlich nur davon ab, ob der AN als Facharbeiter für die Fassadenarbeiten aufgenommen wurde oder diese Facharbeitertätigkeit tatsächlich verrichtet hat.