Soweit nicht ohnehin explizite gesetzliche Sondervorschriften (va im AZG, AZG oder ASchG) zum Tragen kommen, kann der Arbeitnehmer Ansprüche häufig auch auf die allgemeine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht stützen. Deren Reichweite wird im Folgenden unter Zugrundelegung der einschlägigen Rsp skizziert.