ABGB: §§ 1016, 1017
UGB: § 54
Auch die Frage, ob es sich bei einem Geschäft im Rahmen einer Handlungsvollmacht iSd § 54 UGB um ein "gewöhnliches" Geschäft handelt, ist nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen, wobei auch hier - neben der Eigenart des Rechtsgeschäfts - den Umständen des Einzelfalls erhebliche Bedeutung zukommt.