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The Angry Boy: Markenschutz für gemeinfreie Werke der bildenden Kunst - auf das Urheberrecht folgt die "Werkmarke"

WirtschaftsrechtHon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU)RdW 2017/333RdW 2017, 478 Heft 7 v. 17.7.2017

Ein eher exotisch anmutender Fall eines originellen "Zornbinkels"11Bezeichnung und Rügewort für einen leicht aufbrausenden, jähzornigen, hitzköpfigen Menschen ("jähzorniger Kerl") zit nach Jontes, Österreichisches Schimpfwörterlexikon (1998) 400. aus dem hohen Norden beschäftigte vor Kurzem das Höchstgericht der EFTA-Staaten.22EFTA-GH 6. 4. 2017, E-5/16, Stadt Oslo, GRUR-Prax 2017, 232 (Lerach). Es ging um nichts Geringeres als die Frage, ob der auslaufende Urheberrechtsschutz eines Kunstwerkes durch die nahtlose Eintragung als (Bild-)Marke gewissermaßen fortgesetzt, ja geradezu perpetuiert werden könnte. Im Hintergrund steht die dogmatisch äußerst interessante Frage des Verhältnisses von unterschiedlichen Schutzrechten des Geistigen Eigentums zueinander ebenso wie die praktischen Konsequenzen für den Umgang mit historischer Kunst.

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