Wurde eine Widerklage erhoben, mit der die Nichtigerklärung einer Unionsmarke begehrt wird, weil der Inhaber dieser Marke bei deren Anmeldung bösgläubig gewesen sei, darf nach Ansicht des Generalanwalts das Gericht, das über die Hauptklage wegen Verletzung dieser Marke entscheidet, diesem als Einrede geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht stattgeben, bevor über die Widerklage entschieden worden ist.