Die Anti Tax Avoidance Directive verpflichtet alle EU-Mitgliedsstaaten, eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch in ihre nationalen Rechtsordnungen zu implementieren. Da Österreich mit § 22 BAO bereits über eine allgemeine Missbrauchsklausel mit langer Tradition verfügt, ergeben sich drei mögliche Varianten, wie der Gesetzgeber auf diese Umsetzungsverpflichtung reagieren kann. Diese Möglichkeiten und die daraus resultierenden Abgrenzungs- und Auslegungsfragen sowie verfassungsrechtliche Problemstellungen sollen im folgenden Artikel näher erläutert werden.