Trotz freiwillig geführter Buchführung hat der Freiberufler dem Finanzamt gegenüber über viele Jahre das Ergebnis einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erklärt. Die spätere Offenlegung dieses Umstandes kann nicht als Bilanzberichtigung iSd § 4 Abs 2 EStG erfasst werden. - VwGH 27. 4. 2017, Ra 2016/15/0026.