Für ein langlebiges Wirtschaftsgut des Anlagevermögens stellt sich in späteren Jahren eine längere AfA-Nutzungsdauer heraus als in den Bilanzen der Vorjahre angenommen. Wegen des Grundsatzes der subjektiven Richtigkeit der Bilanz führt dies nur dann zu einer Bilanzberichtigung an der Wurzel, wenn der Unternehmer bei Erstellung der Bilanzen für die Vorjahre bereits wusste oder hätte wissen müssen, dass die von ihm angenommene Nutzungsdauer unrichtig ist. - VwGH 27. 4. 2017, Ra 2015/15/0062.