ASVG: §§ 18, 227
Die nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung nach § 18 ASVG ist erst für Zeiten ab dem 1. 1. 2005 möglich. Für davor liegende Zeiträume kommt ein Nachkauf von Schul- und Studienzeiten nur nach der Ersatzzeitenregelung des § 227 ASVG in Betracht.