KV-Handelsangestellte: Punkt XX. A.
ABGB: § 1497
Verlangt ein KollV (hier: KollV-Handelsangestellte) vom AG bei sonstigem Verfall die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den AN innerhalb einer bestimmten Frist (hier: sechs Monate) nach Fälligkeit, so ist damit untrennbar auch das Zugehen einer diesbezüglichen Erklärung des AG an den AN verbunden.