TKG: § 107
ABGB: § 1478
Nach stRsp können vorprozessuale Kosten erst dann selbstständig eingeklagt werden, wenn kein Hauptanspruch mehr besteht. Geht es um die Unterlassung unerbetener Werbezusendungen gem § 107 TKG, darf der Kl nach den Grundsätzen der stRsp noch nicht vom Wegfall seines Unterlassungsanspruchs ausgehen, wenn sich die Bekl im vorprozessualen Schriftverkehr stets auf die rechtsgeschäftliche Zustimmung des Kl zu Werbezusendungen berufen hat (hier: angeblich vor einigen Jahren bei Erteilung eines Auftrags über eine Klausel in den AGB), die Bekl aber auch erklärt, in Anbetracht seines nunmehrigen Widerrufs der Zustimmung von künftigen Werbemitteilungen Abstand nehmen zu wollen. Diese Erklärungen der Bekl lassen auch durchaus die Möglichkeit offen, dass sie in Zukunft - unter ähnlichen Umständen - wieder vergleichbare Werbeinformationen übermitteln könnte, sofern sie (wieder) das Vorliegen einer Zustimmung des Kl annimmt. Der Kl müsste also den behaupteten Unterlassungsanspruch klageweise verfolgen und kann den Ersatz seiner Aufwendungen (iZm der Abmahnung und dem vorprozessualen Schriftverkehr) nicht davon gesondert durchsetzen.