ABGB: § 1009
WAG 1997: §§ 11 ff
Das reine Depotgeschäft, bei dem die Bank ausschließlich die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere übernimmt, ist keine Dienstleistung, die den Wohlverhaltensregeln der §§ 11 ff des (hier noch anwendbaren) WAG 1997 unterliegt. Auch eine bloße Depotbank hat jedoch als Verwalterin fremden Vermögens die Pflicht, die Interessen des Auftraggebers bestmöglich zu wahren und ihn über wichtige Umstände aufzuklären, wozu insb die Kollision mit eigenen Interessen zählt. Diese Aufklärungspflicht bezieht sich nicht nur auf die Interessenkollision als solche, sondern auch auf alle anderen Umstände der Vermögensanlage, die einen Einfluss auf die Anlageentscheidung des Kunden haben können und von denen die Depotbank redlicherweise annehmen musste, dass sie den Kunden aufgrund der für sie erkennbaren Vorgangsweise der Vermittlerin der Genussscheine und der Emittentin unbekannt waren.