UWG: § 1
WR-ÖZÄK: Art 2
Nach Art 2 lit a WR-ÖZÄK ist eine Anpreisung oder das Bewerben zahnärztlicher Leistungen unzulässig (unsachlich), wenn zugleich Vorteile versprochen oder Leistungen angekündigt werden, die in keinem Zusammenhang mit der angebotenen zahnmedizinischen Leistung stehen.