FBG: §§ 1, 34, 35
GewO 1994: § 1
Die gewerbsmäßige Ausübung einer Tätigkeit bedarf grds einer Gewerbeberechtigung. Der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird gem § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 "das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen". Bei der Beurteilung, ob ein solches Anbieten vorliegt, kommt es auf den objektiven Wortlaut an und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden. Der Tatbestand des Anbietens iSd § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn eine an einen größeren Kreis von Personen gerichtete Ankündigung geeignet ist, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende, gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.