Ausländische Verluste, die einer GmbH vor Begründung ihrer unbeschränkten Steuerpflicht entstanden sind (also während sie in Österreich entweder mit einer Betriebsstätte nur beschränkt steuerpflichtig war oder gar keinen steuerlichen Anknüpfungspunkt hatte), können nicht ab der nachfolgenden Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich als finale Verluste verwertet werden. - VwGH 29. 3. 2017, Ro 2015/15/0004.