MarkSchG: § 33
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Löschung ist nicht darauf abzustellen, ob das Eintragungshindernis im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch aufrecht besteht. Ob es bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Löschung ausschließlich auf den Zeitpunkt der Eintragung oder die Priorität ankommt, musste im Anlassfall mangels Relevanz nicht abschließend präzisiert werden.