RL 68/151/EG : Art 2, Art 3
RL 95/46/EG : Art 6, Art 12, Art 14
Trotz ihrer Verpflichtungen aus der Datenschutz-RL können die Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Verpflichtungen aus der Publizitäts-RL natürlichen Personen, deren Daten im Gesellschaftsregister eingetragen sind (hier: Geschäftsführer), nicht das Recht garantieren, grundsätzlich nach einer bestimmten Frist nach Auflösung der Gesellschaft die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder ihre Sperrung für die Öffentlichkeit zu erhalten. Dies führt auch nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen,