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EuGH: Personenbezogene Daten im Gesellschaftsregister

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2017/241RdW 2017, 306 Heft 5a v. 26.5.2017

RL 68/151/EG : Art 2, Art 3

RL 95/46/EG : Art 6, Art 12, Art 14

Trotz ihrer Verpflichtungen aus der Datenschutz-RL können die Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Verpflichtungen aus der Publizitäts-RL natürlichen Personen, deren Daten im Gesellschaftsregister eingetragen sind (hier: Geschäftsführer), nicht das Recht garantieren, grundsätzlich nach einer bestimmten Frist nach Auflösung der Gesellschaft die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder ihre Sperrung für die Öffentlichkeit zu erhalten. Dies führt auch nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen,

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