vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Immobilienmakler - Provisionshöhe

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2017/238RdW 2017, 305 Heft 5a v. 26.5.2017

KSchG: § 30b

MaklerG: § 8

Eine "für die erbrachten Vermittlungsleistungen ortsübliche Provision" gebührt dem Makler gem § 8 Abs 1 erster Satz MaklerG nur, wenn "über die Provisionshöhe nichts Besonderes vereinbart" ist. Wurde im vorliegenden Fall die Provisionshöhe (wenn auch nur schlüssig) vereinbart, hängt die Entscheidung zur Höhe der Provision demnach nicht davon ab, ob der eingeklagte Betrag als ortsüblich zu qualifizieren ist. Selbst wenn man nämlich hier die Ortsüblichkeit der Provisionshöhe verneint, ist gem § 8 Abs 1 erster Satz MaklerG wegen der schlüssigen Vereinbarung nicht darauf abzustellen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte