Nach der stRsp trägt die Behauptungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs gem § 24 HVertrG der Handelsvertreter, der auch den Beweis für die Zuführung neuer Kunden - und damit auch für die Neuheit eines Kunden für den Unternehmer - zu führen hat. Von dieser seit jeher gültigen und vom OGH in 9 ObA 57/14v ausdrücklich bestätigten Beweislastregel ist der 8. Senat des OGH in der Entscheidung 8 ObA 59/15g1 abgewichen. Die Begründung des OGH überzeugt nicht.