Wird über einen AG wegen der unterlassenen Anmeldung von DN zur SV vor Arbeitsantritt neben einer Geldstrafe nach § 111 ASVG auch ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG verhängt, so liegt kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art 4 des 7. ZPEMRK vor: Der Beitragszuschlag stellt keine Strafe bzw keine Sanktion strafrechtlichen Charakters dar, sondern ist als Pauschalersatz der DG für den Verwaltungsaufwand der Krankenversicherungsträger zur Aufdeckung von Schwarzarbeit zu werten. VfGH 7. 3. 2017, G 407/14 und G 24/2017.