Die Generalanwältin vertritt in ihren Schlussanträgen zu einem Vorabentscheidungsersuchen des OGH die Ansicht, dass die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen ausschließlich dann der europäischen Fusionskontrolle unterliegt, wenn es sich um Vollfunktionsunternehmen handelt - egal, ob es sich um die Schaffung gänzlich neuer Unternehmen oder um die Verwandlung bestehender Unternehmen in Gemeinschaftsunternehmen handelt. Schlussanträge der Generalanwältin 27. 4. 2017, C-248/16 , Austria Asphalt. (Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH als KOG 31. 3. 2016, 16 Ok 1/16g, RdW 2016/286.)