Der VwGH hatte die Zahlung einer Abfindung/Abfertigung aus einem deutschen Dienstverhältnis an einen in Österreich Ansässigen zu beurteilen. Dass die Einkünfte letztlich gänzlich unversteuert blieben, ist den Regelungen der BAO geschuldet. - VwGH 23. 2. 2017, Ro 2014/15/0050.
Der Revisionswerber war bis September 2005 in Deutschland ansässig. Dort arbeitete er als Arbeitnehmer für eine deutsche A-GmbH.