ABGB: § 1330
StGB: § 115
Die rechtskräftige Verurteilung des Bekl nach § 115 StGB (Beleidigung) bewirkt für das Zivilverfahren bindend die Qualifikation der Äußerungen als Beschimpfungen iSd § 1330 Abs 1 ABGB. Davon haben die Zivilgerichte ohne eigene Prüfungskompetenz auszugehen. Ein anhängiges Erneuerungsverfahren vermag daran nichts zu ändern.