B-VG: Art 7
VwGVG: § 32
Es ist verfassungswidrig, die Wiederaufnahme gem § 32 Abs 1 VwGVG davon abhängig zu machen, dass eine Revision beim VwGH gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nicht mehr zulässig ist. Der VfGH hat daher in § 32 Abs 1 VwGVG BGBl I 2013/33 die Wortfolge "eine Revision beim VwGH gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und" wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip als verfassungswidrig aufgehoben. Die aufgehobene Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden.