ABGB: §§ 1298, 1299
IO: 81
Gem § 81 Abs 3 IO ist der Insolvenzverwalter (früher: Masseverwalter) allen Beteiligten für Vermögensnachteile verantwortlich, die er ihnen durch pflichtwidrige Ausführung seines Amts verursacht. Nach herrschender Ansicht greift diese Haftung allerdings nur ein, wenn der Insolvenzverwalter konkursspezifische Pflichten verletzt. Beim Sorgfaltsmaßstab des Insolvenzverwalters ist von jenen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen, die bei einem Insolvenzverwalter gewöhnlich vorauszusetzen sind.