ABGB: §§ 1376 ff
ARB 1988: Art 7
Kommt es bei einem Versicherungsvertrag zwar zu "Änderungen der Vertragsbeziehung", soll das Versicherungsverhältnis aber nach dem eindeutigen Willen der Parteien jedenfalls nicht beendet werden, sondern im Gegenteil (bloß aktualisiert) durchgehend weiterbestehen (ohne eine unerwartete Deckungslücke entstehen zu lassen), kommt die Nachhaftungsklausel des (hier) Art 7.2.5 ARB 1988 nicht zum Tragen. Diese hat nämlich den Zweck, die Deckung für während des Vertragszeitraums eingetretene Versicherungsfälle nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses zu regeln; eine Beendigung iSd des Art 7.2.5 ARB 1988 liegt hier jedoch nicht vor.