ABGB: § 1295 Abs 2
AktG: §§ 104, 195, 196
Die Hauptversammlung kann nur über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließen, der im Jahresabschluss aufscheint; die Höhe des zu verwendenden Betrags kann sie also grundsätzlich nicht beeinflussen. Die Gewinnausschüttung an die Aktionäre ganz oder teilweise unterbinden darf die Hauptversammlung nur auf satzungsmäßiger Grundlage, die allerdings unter Umständen in der bloßen Ermächtigung der Hauptversammlung zur "freien Verfügung" über den Bilanzgewinn bestehen kann. Ohne satzungsmäßige Grundlage für einen gänzlichen oder teilweisen Ausschluss des Bilanzgewinns von der Verteilung ist auch ein Gewinnvortrag auf neue Rechnung unzulässig.