ABGB: § 1368
KSchG: §§ 25c, 25d
Nach stRsp kommt eine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung mangels Vorliegens einer ungewollten Gesetzeslücke nicht in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn der Drittpfandbesteller neben der Sachhaftung auch eine persönliche Haftung übernommen hat.