ABGB: § 1295
ZPO: § 226
Nach den Feststellungen hätte der Berater des Anlegers diesem den Rat zum Verkauf der Zertifikate gegeben, wenn er bei rechtmäßigem Verhalten der Emittentin Kenntnis von der Nichtplatzierung der Kapitalerhöhungen im Februar 2007 gehabt hätte. Weiters steht fest, dass der Anleger diesem Rat gefolgt wäre, noch im Februar 2007 seine Zertifikate verkauft hätte und sein eingesetztes Kapital erhalten hätte. Wenn der Anleger nun diesen "Verkaufserlös" als Klagsbetrag geltend macht, hält es sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Judikatur, sein Klagebegehren auf "Naturalrestitution" dieses Betrages Zug um Zug gegen Übertragung der Finanzprodukte als zulässig anzusehen.