Der VfGH prüft von Amts wegen die Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen. Die konkrete Ausgestaltung des Punktesystems in Anlage B des AuslBG scheint für den VfGH insoweit unsachlich zu sein, als einerseits die Verteilung der Punkte innerhalb des Punkteschemas in sich inkohärent sein dürfte (va betr Alter und Berufserfahrung) und andererseits eine Person, die das 40. Lebensjahr überschritten hat und nur über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, aufgrund der übrigen Kriterien allein nicht mehr die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten erreichen kann. Dieser Personenkreis wird damit - im Gegensatz zu jenen mit Universitätsreife bzw mit einem abgeschlossenen Studium - ab dem 40. Lebensjahr von der Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" ausgeschlossen. Der VfGH hat daher beschlossen, § 12a Z 2 AuslBG und Anlage B des AuslBG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. VfGH 14. 3. 2017, E 1913/2015.