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Rückersatz von Kosten einer Ausbildung zur Diplomkrankenschwester

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiterin: Bettina SabaraRdW 2017/146RdW 2017, 165 Heft 3 v. 20.3.2017

ABGB: § 879

Vereinbart eine AN (hier: eine Diplomkrankenschwester) für den Fall, dass sie nach Beendigung der vom AG finanzierten Ausbildung kein Dienstverhältnis zum AG eingeht, eine pauschalierte Rückerstattung eines konkret bezifferten Teils der Ausbildungskosten, ist diese Pauschalierung

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