DSG 2000: § 26
Beim Auskunftsrecht nach § 26 Abs 1 DSG 2000 handelt es sich um ein höchstpersönliches und somit nicht weiter übertragbares Recht des Betroffenen. Einem Masseverwalter kommt daher kein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht nach § 26 Abs 1 DSG 2000 zu, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um die Insolvenz der Verlassenschaft des Betroffenen handelt (hier: begehrte Auskunft iZm dem Bonitätsprofil des Verstorbenen).