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Masseverwalter: Datenschutz­rechtliches Auskunftsrecht?

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2017/140RdW 2017, 158 Heft 3 v. 20.3.2017

DSG 2000: § 26

Beim Auskunftsrecht nach § 26 Abs 1 DSG 2000 handelt es sich um ein höchstpersönliches und somit nicht weiter übertragbares Recht des Betroffenen. Einem Masseverwalter kommt daher kein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht nach § 26 Abs 1 DSG 2000 zu, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um die Insolvenz der Verlassenschaft des Betroffenen handelt (hier: begehrte Auskunft iZm dem Bonitätsprofil des Verstorbenen).

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