ABGB: §§ 1295, 1304, 1323
Hat der Anleger wegen der pflichtwidrigen Anlageberatung nicht die gewünschten risikolosen, sondern risikoträchtige Wertpapiere erworben, kann ihm der Schädiger grundsätzlich den Einwand der Schadensminderungspflicht entgegenhalten. Dabei ist nach stRsp eine Verkaufs- oder Behalteobliegenheit des Anlegers nur für "besondere Fallkonstellationen" zu bejahen, weil die Kursentwicklung