ABGB: §§ 880a, 1431, 1478, 1486 Z 1
Wenn die Bankgarantie zu Unrecht abgerufen worden ist, steht dem Garantieauftraggeber eine Leistungskondiktion analog § 1431 ABGB gegen den Leistungsempfänger zu.
Der Kondiktionsanspruch des Auftraggebers aufgrund des ungerechtfertigten Abrufs einer werkvertraglichen Haftrücklassgarantie verjährt analog § 1486 Z 1 ABGB drei Jahre nach Abruf.