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Rückforderung einer ungerechtfertigt abgerufenen Bankgarantie - Verjährung

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiter: Wolfgang KolmaschRdW 2017/122RdW 2017, 148 Heft 3 v. 20.3.2017

ABGB: §§ 880a, 1431, 1478, 1486 Z 1

Wenn die Bankgarantie zu Unrecht abgerufen worden ist, steht dem Garantieauftraggeber eine Leistungskondiktion analog § 1431 ABGB gegen den Leistungsempfänger zu.

Der Kondiktionsanspruch des Auftraggebers aufgrund des ungerechtfertigten Abrufs einer werkvertraglichen Haftrücklassgarantie verjährt analog § 1486 Z 1 ABGB drei Jahre nach Abruf.

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