Bei Beantwortung der Frage, wann bei einem nicht in Österreich ansässigen AG bzw Überlasser, der einer Übertretung von Lohndumpingbestimmungen nach dem AVRAG beschuldigt wird, eine wesentliche Erschwernis bzw Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs anzunehmen und damit die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung nach § 7m Abs 3 AVRAG idF BGBl I 2015/152 zulässig ist, kommt es nicht allein auf die Existenz von Regelungen über die Rechtshilfe an, sondern ist dabei auch darauf abzustellen, ob bestehende Rechtshilfeübereinkommen mit dem Sitzstaat des Beschuldigten im Regelfall reibungslos angewendet werden. VwGH 15. 12. 2016, Ra 2016/11/0122.